Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
- 1 Geltungsbereich
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der MARKENmerch erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Dienstleistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die MARKENmerch sie schriftlich bestätigt.
- 2 Zustandekommen des Vertrages
Die Bestellung ist ein bindendes Angebot. Sie kann nach Wahl der MARKENmerch innerhalb von 3 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung angenommen werden oder dadurch, dass dem Besteller innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zugesendet wird bzw. die bestellten Dienstleistungen vollbracht wurden.
Die Verkaufsangestellten der MARKENmerch sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusagen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
- 3 Preise
Etwaige Änderungen, z. B. in Ein- und Ausfuhrzöllen, Umsatzsteuer, Wechselkursen, Versicherungs- und/oder Kriegsversicherungsprämien, welche nach Erteilung des Auftrages erfolgen, gehen zugunsten oder zu Lasten der Käufer, ohne dass etwaige Erhöhungen den Käufer zur Rückgängigmachung des Auftrages Veranlassung geben können.
Die vereinbarten Preise verstehen sich ab Lager zuzüglich Transport- und Verpackungskosten solange nicht anders vereinbart und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
Maße und Mengen der bestellten Waren werden so genau wie möglich berücksichtigt. Abweichungen von 10 % nach oben oder unten sind zulässig und zu tolerieren.
Kleine Abweichungen in Format, Farbe, Material usw., sowie Farbabweichungen beim Druck aufgrund der Materialbeschaffenheit, werden vom Besteller toleriert, falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
- 4 Liefer- und Leistungszeit
Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die MARKENmerch die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten der MARKENmerch oder dessen Unterlieferanten eintreten -, hat die MARKENmerch auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen der MARKENmerch, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die MARKENmerch von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich MARKENmerch nur berufen, wenn sie den Käufer unverzüglich benachrichtigt.
Sofern die MARKENmerch die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinaus gehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.
MARKENmerch ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
Falls vereinbart ist, dass die Käufer ihren Auftrag, z.B. bezüglich Maße, Design, Modelle, noch näher spezifizieren werden und die Käufer die für die Spezifikation vereinbarte Frist überschritten haben, so kommt eine dadurch entstandene Verzögerung in der Lieferung für ihre Rechnung, unbeschadet des Rechts der MARKENmerch, den nicht rechtzeitig spezifizierten Auftrag ganz oder teilweise zu streichen.
Falls eine Ware von MARKENmerch unverzollt verkauft wird, so gibt eine Erhöhung der Einfuhrzölle, Umsatzsteuer und/oder sonstiger Steuern und/oder Zölle den Käufern nicht das Recht, den Auftrag zu annullieren; auch eine Änderung etwaiger Qualitätsvorschriften und/oder Einwände, welche auf Grund von Patentschriften, Warenzeichen und anderen dergleichen Rechten durch Dritte erhoben werden sollten, können auf keinen Fall zur Rückgängigmachung des Auftrages seitens des Käufers führen.
Falls die Käufer die Ware bei Ankunft, aus welchem Grund dies auch sein mag, nicht sofort in Empfang nehmen, so sind alle daraus erwachsenen Kosten, für ihre Rechnung, unbeschadet unseres Rechtes, die Ware an einen Dritten zu verkaufen und die ursprünglichen Käufer für einen etwaigen Verlust haftbar zu machen.
- 5 Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die für den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der MARKENmerch oder das Lager des Zulieferers der MARKENmerch verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden der MARKENmerch unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
- 6 Mängelgewährleistung
Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Soweit einer von der MARKENmerch zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist er nach seiner Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung ist er verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
Ist die MARKENmerch zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die der MARKENmerch zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/ Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Die MARKENmerch haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet sie nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gem. §§ 463, 480 Abs. 2 BGB geltend macht.
Sofern die MARKENmerch fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist seine Ersatzpflicht für Sach- oder Personenschäden auf die Deckungssumme seiner Produkthaftpflichtversicherung beschränkt. Auf Verlangen ist er bereit, dem Besteller Einblick in den Versicherungsschein zu gewähren.
Die Gewährleistungspflicht beträgt 6 Monate. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
Ohne Andruck-/Ausfallmuster übernimmt MARKENmerch keinerlei Gewährleistung/Garantie für die Druckausführung.
Bei drucktechnisch bedingten Abweichungen des Druckstandes und der Druckfarbe kann MARKENmerch aufgrund von Materialbeschaffenheit und Produktfarbe keine Gewährleistung/Garantie übernehmen.
- 7 Eigentumvorbehaltsicherung
Die MARKENmerch behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die MARKENmerch berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, die MARKENmerch.de erklärt dies ausdrücklich. In der Pfändung der Kaufsache durch die MARKENmerch liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Die MARKENmerch ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzgl. angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller die MARKENmerch unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit die MARKENmerch der Pfändung widersprechen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der MARKENmerch die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten seiner Drittwiderspruchsklage zu erstatten, haftet der Besteller für den Ausfall.
Der Besteller ist berechtigt die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt der MARKENmerch jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer ) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung an seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der MARKENmerch, die Forderung selber einzuziehen, bleibt davon unberührt. Die MARKENmerch verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder die Zahlungseinstellung vorliegt. Im Falle der Zahlungseinstellung oder im Falle eines Antrages auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens kann die MARKENmerch verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner im Einzelnen bekannt gibt und alle zum Einzug erforderlichen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern ( Dritten ) die Abtretung mitteilt.
Wird die Kaufsache mit anderen, der MARKENmerch nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt die MARKENmerch das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller der MARKENmerch anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so erworbene Allein- oder Miteigentum für die MARKENmerch.
Die MARKENmerch verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernde Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der MARKENmerch.
- 8 Zahlung
Soweit nichts anderes vereinbart worden ist, sind die Rechnungen der MARKENmerch 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Die MARKENmerch ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die MARKENmerch berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auch auf die Hauptleistung anzurechnen.
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die MARKENmerch über den Betrag verfügen kann. Die Annahme von Schecks bedarf der Schriftlichen Vereinbarung bei Auftragserteilung; hierbei gilt die Zahlung als erfolgt, wenn die Frist von 7 Tagen nach der Einlösung des Schecks verstrichen ist.
Gerät der Käufer in Verzug, so ist die MARKENmerch berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab, Zinsen in Höhe des von der Hausbank des Verkäufers berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen.
Wenn der MARKENmerch Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist die MARKENmerch berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Die MARKENmerch ist in diesem Fall auch berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Das gleiche Recht behält sich die MARKENmerch bei Erstbestellern vor.
- 9 Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die MARKENmerch als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur so weit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Käufer gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll
Jede Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Bei Druck-, Gravur-, Stick- und Prägearbeiten übernimmt die MARKENmerch ohne Andruckmuster keine Garantie und Haftung für die Ausführung dieser Weiterverarbeitung.
- 10 Copyright
Der Besteller verpflichtet sich, der MARKENmerch völlig von Ansprüchen Dritter bzgl. des Copyrights der Besteller Aufträge freizustellen. Des Weiteren erteilt der Besteller die Genehmigung des Copyright-Inhabers, für ihn gefertigten Artikel abzulichten, in unseren jeweiligen Katalogen und Internetseiten darzustellen und als Muster zu verwenden.
- 11 Reklamationen, Umtausch
Mängelrügen können nur schriftlich innerhalb 8 Tage ab Versanddatum, bei Qualitätsrügen mit Zusendung eines Belegmusters, berücksichtigt werden.
Musterlieferungen sind vom Reklamationen, Umtausch oder Rücktritt ausgeschlossen.
- 12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der MARKENmerch und des Käufers gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Erfüllungsort und Gerichtstand sind für beide Teile, der MARKENmerch und des Käufer, der Geschäftssitz der MARKENmerch, Mönchengladbach.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstiger Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.